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(Stand: 2008-01-01)
D-31542 Bad Nenndorf, Im Niedernfeld 4
| I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen | - Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma Bioclimatic GmbH - nachfolgend bezeichnet als Bio -, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Bio zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden ver-pflichten Bio nicht, auch wenn Bio nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbe-haltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Bio nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhän-gig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestim-mungen abweichen.
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht un-ter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fal-len. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Bio in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser All-gemeinen Verkaufsbedingungen Bio´s „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe“, die auf Bio´s Internetseite, www.bioclimatic.de, einge-sehen werden können bzw. auf Anforderung übersandt werden.
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
| | | | | II. Abschluss des Kaufvertrages | - Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an Bio ver-pflichtet, wenn der Kunde eine Montageanleitung wünscht oder die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaf-fenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware un-ter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen ein-gesetzt wird.
- Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Bio ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsab-schlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
- Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Bio aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Bio wirk-sam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Bio oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. Bio kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Bio eingegangen ist, ab-geben.
- Die schriftliche Auftragsbestätigung von Bio ist für den Umfang des gesamten Ver-tragsinhaltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorge-brachter, gezielt die Abweichung rügender Einwendungen des Kunden einen Ver-tragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Er-klärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich be-sondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestäti-gung.
- Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Bio sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzu-sehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklä-ren. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Bio.
| | | | - Bio hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Bio die Spezifikation un-ter Berücksichtigung der eigenen und der für Bio erkennbaren und berechtigten Be-lange des Kunden vor. Bio ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Bio nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanlei-tungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten. Bio ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die außerhalb Deutsch-lands mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.
- An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kun-den, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
- Bio ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-4. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand gelie-fert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Bio zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Bio berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
- Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu be-schaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An-zahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Ver-pflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bio. Bio ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
- Bio ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kun-den unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb ange- 3 messener Frist widerspricht. Bio ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehre-ren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet Bio die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwen-dungen des Kunden, soweit Bio nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
- Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Bio, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Klauseln wie "Lieferung frei..." oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, än-dern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
- Bio ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Be-stimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehen-de Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
- Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bio zur Einrede der Unsi-cherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Bio oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Bio künf-tige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Bio ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, so-lange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
| | | | - Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder -vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetz-lich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware be-zahlen (VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht-fertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bio oder gegen-über Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Anga-ben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversi-cherer zugesagte Deckung aus von Bio nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
- Mit dem vereinbarten Preis sind die Bio obliegenden Leistungen ausschließlich Ver-packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen ist die auf den gesamten Zahlungsanspruch anfallende Umsatzsteuer in voller Höhe zusätzlich mit der ersten Rate zu entrichten.
- Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Bio auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständi-ger Zahlung sämtlicher Forderungen von Bio gegen den Kunden.
- Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Bio bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitar-beiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bio sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
- Bio kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zah-lung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden An-sprüche verrechnen.
- Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Bio werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von Bio schriftlich anerkannt wurde.
- Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhe-bung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Bio aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
| | | | - Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant-wortlichkeit von Bio ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-4. oder III. spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungs-eignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in Bad Nenndorf üblichen Be-schaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Bad Nenndorf gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Bio insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für ei-ne andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Er-wartungen des Kunden erfüllt. Bio haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeit-punkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Bio selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unter-nimmt, wird Bio von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
- Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Fal-le von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche be-sonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Be-zugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bio sind nicht berechtigt, Ga-rantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbar-keiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
- Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich 5 schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Bio mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Bio sind nicht berechtigt, Män-gelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
- Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Bio Nacherfüllung verlangen. Bio trägt die für die Nacherfüllung anfallenden ange-messenen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kennt-nis bzw. Kennenmüssen des Mangels eingetreten sind, und Bio nach den Rege-lungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfül-lung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzli-chen Vorschriften berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristab-lauf von dem Vertrag zurückzutreten. Bio ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
- Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von Bio bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware.
- Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes. Maßnahmen der Nacherfüllung führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten insbesondere nicht ein einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes Anerkenntnis.
| | | | - Neben der Regelung in Ziffer V.-5. ist der Kunde unter Beachtung der maßgebli-chen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bio obliegen-den Leistungen unmöglich geworden sind, Bio mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflich-ten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Bio gemäß Ziffer VII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmit-telbar an Bio gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
- Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Bio berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Bio oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nach-kommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Bio nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Bio unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Bio die Erfüllung ihrer Leistungs-verpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berech-tigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
| | | | - Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaf-fenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Bio im Rahmen des mit dem Kunden ge-schlossenen Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Scha-densersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist. b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-5. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Rege-lungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in kei-nem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen. c) Bio haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten. d) Im Falle der Haftung ersetzt Bio unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hin-blick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Bio bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Scha-denshöhen hat der Kunde Bio vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. e) Bio haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspä-tungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestell-ten von Bio. f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehe-nen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Bio die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leis-tung diese gegenüber Bio innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandro-hung endgültig abgelehnt hat. g) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außer-vertragliche Ansprüche des Kunden gegen Bio, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit Bio nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden 7 nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadens-ersatzleistung. h) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Bio gelten auch für An-sprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen, für die Haftung von Bio wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bio. - Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Bio ist der Kunde gegenüber Bio zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Bio bei Abnahmeverzug oder verein-bartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach ange-messener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. - Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abneh-mern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
- § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.
| | | | - Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Bio bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fäl-lig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Bio gegen den Kunden. Bei lau-fender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbei-tern von Bio zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Ei-gentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Bio die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Bio zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicher-stellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen er-wachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Bio ab; Bio nimmt die Abtretung an.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Bio umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Bio abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Bio unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Drit-ter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Bio abgetreten; Bio nimmt die Abtretung an.
- Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ord-nungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Kaufpreis an Bio zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Ver-pfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen sei-ne Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Bio ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver-äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Bio ab. Bio nimmt die Abtre-tungen an.
- Der Kunde bleibt ermächtigt, an Bio abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Bio einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Bio einge-räumter Zahlungsziele unverzüglich an Bio weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Bio vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Über-weisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Bio ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kredit-institut zustehenden Forderungen an Bio ab.
- Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Bio als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Bio hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Bio ge-lieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Bio kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Ge-genstand auf Bio und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Bio.
- Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch ei-nem Eigentumsvorbehalt untersteht. Bio ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin un-aufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Ge-wahrsam des Kunden, wird Bio auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Bio bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Bio im eige-nen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Bio auf Verlangen des Kun-den Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung an-fallenden Umsatzsteuer übersteigt.
- Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darle-gung eines rechtfertigenden Grundes seinen Bio oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Bio dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Bio ist nicht be- rechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
- Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kun-den, ist Bio berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Bio zustehender Rechte verpflich-tet, an Bio die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertrags-abwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes zu zahlen.
| | | | - 1Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunter-schrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Ab-schluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
- Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Bio im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
- Ohne Verzicht von Bio auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Bio uneinge-schränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Bio erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kun-den oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Bio gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Bio entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf wei-tere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
- An von Bio in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbil-dungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Bio alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet wer-den.
- Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshem-mung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Bio.
| | | | - Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechts-beziehungen von Bio mit dem Kunden ist Bad Nenndorf. Diese Regelung gilt auch, wenn Bio für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrach-te Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten kei-ne Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
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